Allgemeine Geschäftsbedingungen


  • 1 Anwendungsbereich

 

  1. Nachfolgende Regelungen gelten für alle Verträge zwischen der PACK-LOGISTIK GmbH und dem Auftraggeber über die Lagerung, Verwaltung sowie Bestellabwicklung und den Versand von Waren.

 

  1. Die Leistungen der PACK-LOGISTIK GmbH umfassen, je nach Auftrag, die Bestell-/Auftragsannahme und Verarbeitung, Warenorder, Warenannahme, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Konfektionierung, Kommissionierung, Management des Lieferprozesses mit gewünschten Service-Leistungen, Retouren Service, Verarbeitung aller dazugehörigen Informationen sowie Vermittlung von Aufträgen des Auftraggebers für die Transportleistung. Je nach Auftrag können auch Fulfillment-Dienstleistungen, bestehend aus Einlagerung der Ware, Auftragsabwicklung und Distribution durchgeführt werden.

 

Bei der PACK-LOGISTIK GmbH handelt es sich nicht um ein Speditionsunternehmen im Sinne der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen, welche selbstständige Transporte durchführen. Die Tätigkeit der PACK-LOGISTIK GmbH umfasst diesbezüglich ausschließlich die Vermittlung von Aufträgen des Auftraggebers für die Transportleistung.

 

  1. Neben dieser Vereinbarung sind auch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sowie die Logistik-AGB in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.

 

Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die miteinbezogenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sowie die Logistik-AGB mit der Erteilung des Auftrages als verbindlich an und sofern die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Bedingungen enthalten, die den hier vereinbarten Regelungen widersprechen, so finden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen insofern keine Anwendung. Weiter finden die im Folgenden aufgeführten Vertragsbedingungen nur dann keine Anwendung, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

 

  1. Eventuell vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

 

  • 2 Pflichten der PACK-LOGISTIK GmbH

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH verpflichtet sich, im Rahmen der ausdrücklich schriftlich getroffenen Vereinbarungen die vereinbarten logistischen Fulfillment-Leistungen zu erbringen.

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH lagert die vereinbarten Waren entsprechend den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers unter Beachtung der behördlichen, gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen ein, wobei sämtliche Artikel im Eigentum des Auftraggebers bzw. eines etwaigen anliefernden Dritten verbleiben. Das gesetzliche Pfandrecht der PACK-LOGISTIK GmbH an den eingelagerten Waren bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Der Versand von Päckchen, Paketen und Paletten erfolgt nach den Versandanweisungen des Auftraggebers. Die Versandanweisungen müssen in der Regel schriftlich erteilt werden, soweit sie sich nicht aus der Bestellung des Kunden ergeben. Die Übermittelung der Versandanweisung per Telefax, E-Mail oder Datenverbindung (EDV-Schnittstellen) ist ausreichend.

 

  1. Die Auslieferungen an den Endkunden sind für diesen kostenfrei. Die PACK-LOGISTIK GmbH trifft keine Verpflichtung zum Einzug etwaiger Versandkosten auch wenn der Versand durch die PACK-LOGISTIK GmbH organisiert wurde.

 

  1. Das Reporting, bestehend aus einer permanenten und differenzierten Erfassung aller für den Auftraggeber relevanten Bestands-, Lagerhaltungs-, und Versanddaten sowie weiterer relevanter statistischer Daten wird vor Vertragsbeginn zwischen dem Auftraggeber und der PACK-LOGISTIK GmbH nach Umfang und Turnus festgelegt.

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Reporte mit dem Abverkauf bzw. dem ihm bekannten Warenausgang abzugleichen. Widerspricht der Auftraggeber den Zahlen der Reporte nicht binnen einer Woche, so geltend die in den Reporten erfassten Ist-Bestände als Soll-Bestände. Ansprüche aus Fehlbeständen stehen dem Auftraggeber dann nicht mehr gegen die PACK-LOGISTIK GmbH zu.

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH führt in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 12 Monate, sofern nicht anders vereinbart) eine Inventur der bei ihr gelagerten Waren durch.

 

  1. Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der bei der PACK-LOGISTIK GmbH gelagerten Waren haftet die PACK-LOGISTIK GmbH ab einer Differenz (in Stück) von mehr als 1 % des durchschnittlichen Warenbestandes bis zur Höhe der im § 5 benannten Haftungsgrenzen. Basis der Differenzbetrachtung ist die Bestandsführung der PACK-LOGISTIK GmbH. Sofern seitens des Auftraggebers andere Werte zugrunde liegen, ist dies im Einzelfall gegenüber der Bestandsführung der PACK-LOGISTIK GmbH nachzuweisen.

 

  1. Positive und negative Inventurdifferenzen werden wertmäßig miteinander verrechnet.

 

  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung des Spediteurs der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen und der Logistik-AGB. Insbesondere bleiben die Regelungen über das qualifizierte Verschulden unberührt.

 

  • Die PACK-LOGISTIK GmbH verpflichtet sich, die Waren sachgerecht je nach Beschaffenheit zu lagern, zu erhalten und die weiteren vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erbringen. Der Auftraggeber kann sich nach entsprechender Ankündigung jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten vom Zustand der eingelagerten Waren durch Besichtigung unterrichten. Die Ankündigung hat schriftlich, mindestens 14 Tage vorab gegenüber der PACK LOGISTIK GmbH zu erfolgen.

 

  • Die PACK-LOGISTIK GmbH wird dem Auftraggeber Hindernisse, Unregelmäßigkeiten oder Widrigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstehen bzw. bekannt werden, unverzüglich anzeigen und dokumentieren. Darüber hinaus wird die PACK-LOGISTIK GmbH in Absprache mit dem Auftraggeber die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Erfüllung der Aufträge zu sichern.

 

 

  • 3 Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung logistischer Fulfillment-Leistungen notwendigen Informationen vereinbarungsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst beispielsweise:

 

  • Schnittstellen zu bedienen/zur Verfügung zu stellen, gemäß dazu getroffenen Vereinbarungen. Alternativ können weitere Wege (Online-Erfassung, manuelle Auftragsbearbeitung bei der PACK-LOGISTIK GmbH zu gesonderten Konditionen) der Auftragsinformationen/-Übergabe vereinbart werden.

 

  • Testläufe zur tatsächlichen Funktion der Auftragsübermittlung sind im Vorfeld durchzuführen.

 

  • Die einzulagernden Waren sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

  • Spezifische Besonderheiten zu Gütern und Verfahren sowie gesetzlichen oder behördlichen Auflagen und Gefahren, insbesondere in Beziehung auf Arbeitssicherheit und Lagerung sind rechtzeitig vor Auftragsbeginn der PACK-LOGISTIK GmbH zur Verfügung zu stellen.

 

  • Soweit erforderlich sind die Mitarbeiter der PACK-LOGISTIK GmbH zu schulen oder die notwendigen Schulungsmaterialien zur Verfügung zu stellen, wenn dies vereinbart wird.

 

 

  • 4 Vertragsabschluss

 

Angebote der PACK-LOGISTIK GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von der PACK-LOGISTIK GmbH schriftlich bestätigt wird. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

 

 

  • 5 Versicherung der Waren

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH versichert die eingelagerten Waren (z. B. Lagerversicherung) nur dann, wenn dies explizit mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich ist die Ware durch den Auftraggeber zu versichern und als Außenlager bei dem Versicherer des Auftraggebers anzumelden.

 

  1. a) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

 

  1. b) Die PACK-LOGISTIK GmbH ist nicht verpflichtet, bei einem Versicherer eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, da die PACK-LOGISTIK GmbH kein Spediteur im Sinne der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen ist und Transporte ausschließlich vermittelt.

 

  1. c) Die von der PACK-LOGISTIK GmbH vermittelten Speditionen, die zum Transport der Ware benötigt werden, unterliegen den Haftungsversicherungen der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

 

  1. d) Auf Verlangen des Auftraggebers hat die PACK-LOGISTIK GmbH diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des beauftragten Spediteurs nachzuweisen.

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH haftet für Schäden, soweit die PACK-LOGISTIK GmbH den verursachten Schaden zu vertreten hat, also ein Verschulden ihrerseits vorliegt.

 

  1. a) Die Haftung der PACK-LOGISTIK GmbH ist auf vorhersehbare, typische Schäden begrenzt.

 

  1. b) Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen die PACK-LOGISTIK GmbH, die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der PACK-LOGISTIK GmbH.

 

  1. Ergänzend wird vereinbart, dass die Ziffer 27 der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen weder die Haftung von der PACK-LOGISTIK GmbH noch die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten abweichend von den gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert.

 

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand durch die PACK-LOGISTIK GmbH unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt der der PACK-LOGISTIK GmbH vorbehalten, wobei der Versand im Normalfall per Post, Paketdienst oder Spedition, bei entsprechender Anforderung auch per Express, erfolgt.

 

 

  • 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

 

  1. Monatlich wird eine Sammelrechnung über die während dieses Zeitraums erbrachten Einzelleistungen erstellt. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.

 

  1. Der Auftraggeber trägt neben den Kosten für die zollamtliche Abwicklung sämtliche Bußgelder und Einfuhrabgaben die in Verbindung mit dem Auftrag entstanden sind und deren Verschulden nicht bei der PACK-LOGISTIK GmbH liegt.

 

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

 

  1. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit steht dem Auftraggeber gegenüber fälligen Forderungen der PACK-LOGISTIK GmbH nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

  1. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand, so ist die PACK-LOGISTIK GmbH berechtigt, die Erfüllung eigener Pflichten bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung der PACK-LOGISTIK GmbH beruht.

 

 

  • 7 Abnahme

 

  1. Die Abnahme erfolgt in der Regel durch Auslieferung an den vom Auftraggeber benannten Empfänger (laut Lieferschein) oder ihn selbst.

 

  1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Empfänger offensichtliche, insbesondere äußerliche Beschädigungen der Verpackung sofort bei Abnahme anzeigt. Eine weitergehende Schadensmeldung hat schriftlich (auch auf elektronischem Weg per E-Mail) innerhalb von 48 Stunden nach Empfang zu erfolgen.

 

  1. Unterlässt der Empfänger/Auftraggeber die unverzügliche Mängelanzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß erbracht.

 

  1. Ansprüche wegen der Überschreitung von Lieferfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber der PACK-LOGISTIK GmbH diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Liefertermin anzeigt.

 

 

  • 8 Haftung der PACK-LOGISTIK GmbH, Leistungshindernisse, Höhere Gewalt

 

  1. Außergewöhnliche Störungen wie Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische Zustände, terroristische Akte, behördliche Maßnahmen, Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse können zur Befreiung der Leistungspflicht der PACK-LOGISTIK GmbH führen. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend informiert über die Art und Wirkung des Ereignisses. Die PACK-LOGISTIK GmbH wird gemeinsam mit dem Auftraggeber Absprachen treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufträge zu sichern und den Schaden so gering wie möglich zu halten.

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH haftet nicht für Verzögerungen und verspätete Auslieferungen, die aus der nicht zeitgerechten Mitteilung aller Lieferdaten oder aus einem Verstoß des Auftraggebers gegen die in § 3 geregelten Pflichten resultieren.

 

  1. Vom Zeitpunkt der Annahme der Ware des Auftraggebers bis zur bestimmungsgemäßen Übergabe an Paketdienst, Spedition oder sonstige Frachtführer haftet die PACK-LOGISTIK GmbH für den Verlust und die Beschädigung der in ihrem Betrieb eingelagerten Waren, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

 

  1. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben und Körper oder Gesundheit.

 

 

  • 9 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

 

Die PACK-LOGISTIK GmbH hat, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Waren, die sich in der Verfügungsgewalt der PACK-LOGISTIK GmbH befinden wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die der PACK-LOGISTIK GmbH aus erbrachter und noch zu erbringender Leistung zustehen.

 

 

  • 10 Elektronischer Datenaustausch

 

  1. Auftraggeber und die PACK-LOGISTIK GmbH vereinbaren alle Mitteilungen auch auf elektronischem Weg zu senden und zu empfangen. Dabei muss die sendende Partei erkennbar sein. Die sendende Partei trägt die Gefahr für die Richtigkeit oder den Verlust der gesendeten Daten.

 

  1. Zur Verbindung beider Datensysteme soll in der Regel eine gemeinsame EDV-Schnittstelle eingerichtet werden. Sofern keine andere Vereinbarung dazu getroffen wird, trägt jede Partei den auf ihrer Seite entstehenden Aufwand hierfür.

 

  1. Jede Partei wird geeignete Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie Veränderungen, Verlust oder Zerstörung elektronisch gesendeter Daten vorzubeugen.

 

 

  • 11 Vertragsdauer und Kündigung

 

  1. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt der Auftrag für jeweils ein Kalenderjahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er von keiner Seite gekündigt wird.

 

  1. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.

 

  1. Stellt der Auftraggeber die Zahlung fälliger Rechnungen ein oder überschreitet das vereinbarte Zahlungsziel um mehr als das Doppelte des vereinbarten Zahlungsziels oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die PACK-LOGISTIK GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus besonderem Grund zu beenden.

 

Hiervon unberührt bleibt der Anspruch der PACK-LOGISTIK GmbH auf Ersatz der durch die Handlungen des Auftraggebers entstanden Mehraufwand sowie des verursachten Schadens.

 

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

 

  • 12 Verjährung

 

  1. Ansprüche auf Schadensersatz, auch wegen der Verletzung von Nebenpflichten, verjähren in 1 Jahr.

 

  1. Diese Beschränkung gilt nicht für Haftung der PACK-LOGISTIK GmbH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unerlaubter Handlung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

 

  1. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die PACK-LOGISTIK GmbH entweder dem Auftraggeber den Verlust oder die Beschädigung der Waren angezeigt hat oder die Ware bestimmungsgemäß an den Paketdienst, die Spedition oder sonstigen Frachtführer übergeben wurde.

 

 

 

  • 13 Individualvereinbarungen

 

  1. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den einbezogenen Bestandteilen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

 

  1. Etwaige Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

  • 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

 

  1. Alle nicht öffentlichen zugänglichen Daten und Informationen sind beiderseitig streng vertraulich zu behandeln und nur für den hier vorgesehenen Zweck zu verwenden.

 

  1. Daten und Informationen dürfen an Dritte (z. B. Mitarbeiter, Subunternehmer, Versicherung) nur soweit weitergegeben werden, wie sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.

 

  1. Dies gilt ebenso für alle elektronischen Daten und Informationen.

 

  1. Ausgenommen davon sind Informationen an Dritte, insbesondere Behörden, sofern dies aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig oder gefordert ist.

 

  1. Die PACK-LOGISTIK GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnen, insbesondere personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

 

 

  • 15 Gerichtsstand

 

  1. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Parteien, soweit sie Kaufleute sind, Sitz der PACK-LOGISTIK GmbH.

 

  1. Für die Rechtsbeziehungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

 

 

  • 16 Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

  1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner haben sich in diesem Fall auf eine wirksame Bestimmung zu einigen, die dem Sinn und wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.